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   OVG Niedersachsen, 10.09.2004 - 10 ME 76/04   

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https://dejure.org/2004,14430
OVG Niedersachsen, 10.09.2004 - 10 ME 76/04 (https://dejure.org/2004,14430)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.09.2004 - 10 ME 76/04 (https://dejure.org/2004,14430)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. September 2004 - 10 ME 76/04 (https://dejure.org/2004,14430)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 22b Abs. 4 S. 1 NGO; § 22b Abs. 4 S. 2 NGO; § 22b Abs. 9 S. 3 NGO
    Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens zur Nutzung eines städtischen Gebäudes; Wohlwollende Auslegung der Fragestellung eines Bürgerbegehrens; Inhaltliche Bestimmheit der Forderung in einem Bürgerbegehren; Widerspruch zwischen der Forderung in einem Bürgerbegehren und der ...

  • Judicialis

    NGO § 22b IV 1; ; NGO § 22b IV 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens zur Nutzung eines städtischen Gebäudes; Wohlwollende Auslegung der Fragestellung eines Bürgerbegehrens; Inhaltliche Bestimmheit der Forderung in einem Bürgerbegehren; Widerspruch zwischen der Forderung in einem Bürgerbegehren und der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 19.02.1997 - 4 B 96.2928

    Grundsatzentscheidungen durch Bürgerentscheid sind zulässig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.09.2004 - 10 ME 76/04
    Die dagegen geführten Darlegungen der Antragsteller, die einhellige Rechtsprechung und Literatur (BayVGH, Urt. v. 19. Februar 1997 - 4 B 96.2928 -, BayVBl. 1997, 276, 277; v. Danwitz, DVBl. 1996, 134, 137; Sapper, VBlBW 1983, 89, 91) befürworte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Auslegung der mit einem Bürgerbegehren verfolgten Fragestellung mit "wohlwollender Tendenz", haben keinen Erfolg.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2000 - 15 A 552/97

    Bürgerbegehren und Bürgerentscheid - Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.09.2004 - 10 ME 76/04
    2003, 19; s. a. OVG NRW, Urt. v. 15. Februar 2000, - 15 A 552/97 -, NWVBl. 2000, 375, 377; Wefelmeier in: KVR-NGO, § 22 b Rz. 27; Ritgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid 1997, S. 136; ders., NWVBl. 2003, 87, 88).
  • VG Schleswig, 02.08.2000 - 1 A 182/99

    Anordnung der Entfernung eines Jagdansitzes

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.09.2004 - 10 ME 76/04
    Letztlich muss der Rat bei einer Entscheidung, den Bürgerentscheid nach § 22 b Abs. 9 Satz 3 NGO abzuwenden, genaue Kenntnis darüber haben, was nach dem Willen der Antragsteller Gegenstand der erstrebten Entscheidung sein soll (vgl. Schriftlicher Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts, LT-Drucksache 13/2400, S. 7; VG Stade, Urt. v. 20. Juli 2000 - 1 A 182/99 -, S. 6 UA).
  • VG Stade, 07.09.2001 - 1 A 587/00
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.09.2004 - 10 ME 76/04
    Denn die Fragestellung ist maßgeblich dafür, ob unter den Unterzeichnern des Bürgerbegehrens die vom Gesetz geforderte Übereinstimmung in dem das Bürgerbegehren tragenden Willen - der "gemeinsame Nenner" - besteht (vgl. VG Stade, Urt. v. 7. September 2001 - 1 A 587/00 -, Nds.…
  • OVG Niedersachsen, 11.08.2003 - 10 ME 82/03

    Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag für ein Bürgerbegehren; Schlüssige

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.09.2004 - 10 ME 76/04
    Zutreffend weist das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 11. August 2003 - 10 ME 82/03 -, S. 2ff des Beschlussabdrucks) darauf hin, dass es für einen hinreichenden Kostendeckungsvorschlag genügt, aber auch erforderlich ist, dass über die geschätzte Höhe der anfallenden Kosten und die Folgen der Umsetzung der Maßnahme für den Gemeindehaushalt überschlägige, aber schlüssige Angaben gemacht werden.
  • OVG Niedersachsen, 11.08.2008 - 10 ME 204/08

    Hinreichende Bestimmtheit eines Bürgerbegehrens hinsichtlich der Koppelung

    Auch dieser Zusammenhang gebietet es, eine Fragestellung zu verlangen, deren Formulierung zwar nicht von besonderen verwaltungsrechtlichen Kenntnissen getragen sein muss, die sich aber aus der Sicht des Bürgers und des Verwaltungsausschusses, der über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden hat, sowie des Rates, der nach § 22b Abs. 9 Satz 3 NGO das Bürgerbegehren abwenden kann, mit hinreichender Deutlichkeit und unter Zuhilfenahme der allgemeinen Auslegungsregelungen der §§ 133, 157 BGB aus dem Antrag selbst einschließlich seiner Begründung ergeben muss (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 2004 - 10 ME 76/04 -, NdsVBl. 2005, 52 mit weiteren Nachweisen; Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 10 ME 75/05 -, n.v.).

    Die nachträgliche Erforschung des "wahren" Willens der Unterzeichner eines Bürgerbegehrens verbietet sich jedenfalls im Regelfall, weil die lediglich teilweise Aufrechterhaltung eines originären und demokratischen Votums der Bürgerschaft und die damit verbundene Ersetzung des tatsächlich manifest gewordenen Willens des gemeindlichen Trägerorgans durch die Annahme eines hypothetischen Willens, der sich auf die Gültigkeit allein eines Teils der getroffenen Entscheidung richtet, schon mit Blick auf die notwendige Berechenbarkeit demokratischer Entscheidungsprozesse, das Vertrauen in den unverfälschten Bestand ihrer Ergebnisse sowie dem daraus resultierenden besonderen Bedürfnis nach Rechtssicherheit und -klarheit jedenfalls an strenge Voraussetzungen geknüpft sein muss (vgl. VG Münster, Beschluss vom 2. März 1998 - 1 L 98/98 -, V.n.b., vgl. auch: Senat, Beschluss vom 10. September 2004 - 10 ME 76/04 -, a.a.O. mit weiteren Nachweisen; Wefelmeier, a.a.O., Rdnr. 27a).

  • OVG Niedersachsen, 21.05.2012 - 10 LA 3/11

    Konkrete Änderung eines Bauleitplans als möglicher Gegenstand eines

    Die Reichweite des Bürgerbegehrens ergibt sich jedoch unter Zuhilfenahme der allgemeinen Auslegungsregelungen der §§ 133, 157 BGB aus dem Antrag einschließlich seiner Begründung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. September 2004 - 10 ME 76/04 -, NdsVBl. 2005, 52 m.w.N., und vom 14. Oktober 2005 10 ME 75/05 -, n.v.).

    Für eine "wohlwollende" oder geltungserhaltende Auslegung des Bürgerbegehrens ist daher kein Raum (vgl. Senatsbeschluss vom 10. September 2004 - 10 ME 76/04 -, a.a.O.).

  • VG Schwerin, 27.08.2020 - 1 A 721/19

    Bürgerentscheid zu Grundsatzfragen der baurechtlichen Entwicklung;

    Träte eine Entscheidung im Rahmen eines Bürgerentscheids entsprechend des Begehrens der Kläger an die Stelle eines Beschlusses der Gemeindevertretung, so verbliebe der ausführenden Stelle ein zu großer Spielraum eigener Entscheidungen zur Umsetzung (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. September 2004 - 10 ME 76/04 -, Rn. 5, juris).

    Die Bestimmtheit der Fragestellung ist damit auch entscheidend dafür, ob das Bürgerbegehren einen Gegenstand nach § 20 Abs. 2 KV M-V betrifft und deshalb unzulässig ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. September 2004 - 10 ME 76/04 -, Rn. 3, juris) und ob eine wichtige Angelegenheit im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 KV M-V vorliegt.

    Für einen hinreichenden Kostendeckungsvorschlag genügend, aber auch erforderlich ist, dass über die geschätzte Höhe der anfallenden Kosten und die Folgen der Umsetzung der Maßnahme für den Gemeindehaushalt überschlägige, aber schlüssige Angaben gemacht werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10. September 2004 - 10 ME 76/04 -, Rn. 8, juris).

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2019 - 10 LC 154/18

    Außenwirkung; Betrieb; Bindung; eigener Wirkungskreis; Eigentum; GmbH;

    Diese Entscheidung kann nach § 32 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 NKomVG grundsätzlich Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein (so auch Wefelmeier in KVR Nds., Stand: Juni 2019, NKomVG § 32 Rn. 12; Weber, Die Vorabprüfungspflicht gem. § 22b Abs. 3 Satz 5 NGO bei Bürgerbegehren, NdsVBl. 2011, 65 [69 f.]; a.A. Thiele, NKomVG, 2. Auflage 2017, § 32 Rn. 2; unklar: VG Oldenburg, Beschluss vom 11.10.2005 - 2 B 3707/05 -, juris Rn. 12; offengelassen: Senatsbeschluss vom 10.09.2004 - 10 ME 76/04 -, juris Rn. 11).
  • VG Oldenburg, 19.04.2005 - 2 B 901/05

    Antragsbefugnis und Gesamtvertretung für Klageverfahren der Initiative bei einem

    Grundsatzentscheidungen stellen typischerweise Weichen stellende Entscheidungen des Gemeinderats z.B. über die Einleitung der Planung eines bestimmten Vorhabens, die Standortfrage oder wesentliche Einzelheiten der Gestaltung eines Projekts dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 1990 - 1 S 657/90 -, Juris, danach veröffentlicht in DÖV 1990, 1030 )." (bestätigt durch das Nds. OVG, Beschluss vom 10. September 2004 - 10 ME 76/04 -, Nds.VBl. 2005, 52).".

    Dies schließt die Beschreibung der Mittel und Wege ein, auf denen sie aufgebracht werden sollen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11. August 2003 - 10 ME 82/03 -, NVwZ-RR 2004, 62 = NST-N 2003, 234; Beschluss vom 10. September 2004 - 10 ME 76/04 -, Nds.VBl. 2005, 52).

  • VG Oldenburg, 11.10.2005 - 2 B 3707/05

    Bürgerbegehren

    Letztlich muss der Rat bei einer Entscheidung, den Bürgerentscheid nach § 22 b Abs. 9 Satz 2 NGO abzuwenden, genaue Kenntnis darüber haben, was nach dem Willen der Antragsteller Gegenstand der erstrebten Entscheidung sein soll (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10. September 2004 - 10 ME 76/04 - m.w.N.).

    Dies schließt die Beschreibung der Mittel und Wege ein, mit denen sie aufgebracht werden sollen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11. August 2003 - 10 ME 82/03 -, NVwZ-RR 2004, 62 = NST-N 2003, 234; Beschluss vom 10. September 2004 - 10 ME 76/04 -, Nds. VBl. 2005, 52).

  • VG Kassel, 12.05.2006 - 3 E 57/05
    Darüber hinaus muss die Fragestellung hinreichend bestimmt sein; die Bürger müssen erkennen können für oder gegen was sie ihre Stimme abgeben (OVG Nds., Beschluss vom 10.09.2004-10 ME 76/04-.NdsVBI. 2005, 52 ff.).

    Zwar sind an den Inhalt des Kostendeckungsvorschlages keine überzogenen Anforderungen zu stellen, erforderlich sind insofern jedoch überschlägige, schlüssige Angaben zu der geschätzten Höhe der anfallenden Kosten und die Folgen der Umsetzung der Maßnahme für den Gemeindehaushalt (OVG NRW, Beschluss vom 10.09.2004 - 10 ME 76/04-.a.a.O.).

  • VG Oldenburg, 21.02.2005 - 2 B 392/05

    Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag für ein Bürgerbegehren, dessen

    Sie berufen sich dabei auf ein Schreiben des Antragsgegners vom 17. August 2004 im Beschwerdeverfahren 10 ME 76/04, das durch Beschluss des Nds. OVG vom 10. September 2004 endete (Nds.VBl. 2005, 52).

    Dies schließt die Beschreibung der Mittel und Wege ein, auf denen sie aufgebracht werden sollen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11. August 2003 - 10 ME 82/03 -, NVwZ-RR 2004, 62 = NST-N 2003, 234; Beschluss vom 10. September 2004 - 10 ME 76/04 -, Nds.VBl. 2005, 52).

  • VG Bayreuth, 14.12.2023 - B 4 K 22.724

    Klage in der Sache ,,Klimaentscheid Bayreuth" abgewiesen

    Die Fragestellung muss aber in jedem Fall so bestimmt sein, dass die Bürger zumindest in wesentlichen Grundzügen erkennen können, wofür oder wogegen sie ihre Stimme abgeben und wie weit die gesetzliche Bindungswirkung des Bürgerentscheids (Art. 18a Abs. 13 GO) im Fall eines Erfolgs reicht (BayVGH, U.v. 17.5.2017 - 4 B 16.1856 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 8.4.2005 - 4 ZB 04.1246 - juris Rn. 10; vgl. auch OVG Lüneburg, B.v. 10.9.2004 - 10 ME 76/04 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VG Neustadt, 16.01.2017 - 3 K 618/16

    Auslegung, Begründung, Bestimmtheit, Bürgerbegehren, Frage, Fragestellung,

    Es ist eine Fragestellung zu verlangen, die zwar nicht von besonderen verwaltungsrechtlichen Kenntnissen getragen sein muss, die sich aber aus der Sicht des Bürgers und des Gemeinderates, der nach § 17a Abs. 4 Satz 2 GemO über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden hat, mit hinreichender Deutlichkeit und unter Zuhilfenahme der allgemeinen Auslegungsregelungen der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - aus dem Antrag selbst einschließlich seiner Begründung ergeben muss (vgl. HessVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2007 - 8 TG 1562/07 -, juris, Rn. 51; NdsOVG, Beschluss vom 10. September 2004 - 10 ME 76/04 -, juris, Rn. 3, m.w.Nachw.).
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